Gewährleistung und Garantie bei Ersatzteilen, ersetzten Ersatzteilen und Garantiearbeiten

Rechtsratgeber

Gewährleistung und Garantie bei Ersatzteilen, ersetzten Ersatzteilen und Garantiearbeiten

31. Dezember 2024 agvs-upsa.ch – Bei Neuwagen oder Occasionen werden regelmässig Vereinbarungen zur Gewährleistung und allfälligen Garantien zwischen Garagist und Kunde getroffen. Was passiert aber mit der Gewährleistung, wenn der Garagist anschliessend beim Fahrzeug des Kunden eine Reparatur vornimmt und ein Ersatzteil einbaut – und für welche Mängel muss der Ersatzteillieferant einstehen? Noemi Wyss und Tahir Pardhan


Foto: AGVS-Medien

Zunächst einmal muss grundlegend festgehalten werden, dass der Kunde von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Reparatur hat. Dieser besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung. Andernfalls bleiben dem Kunden nur Wandelung oder Minderung übrig (Art. 205 Abs. 1 OR). Die Gewährleistungspflicht dauert in der Regel zwei Jahre, kann aber vertraglich vollständig wegbedungen werden. 

Wird bei vertraglich vereinbartem Nachbesserungsanspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Reparatur am verkauften Fahrzeug vorgenommen und dabei evtl. auch ein Ersatzteil eingesetzt, stellt dies als Anerkennung des Gewährleistungsanspruchs eine Unterbrechungshandlung der Verjährung dar. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung anschliessend von neuem zu laufen (Art. 135 Abs. 1 OR i.V.m Art. 137 Abs. 1 OR). Das heisst, dass nach erfolgter Reparatur der Kunde wiederum einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren hat, sofern nichts anderes vereinbart wird. 

Haben Sie als Garagist sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und nehmen aus Kulanz aber nun trotzdem eine Nachbesserung am Fahrzeug vor, lebt dadurch die Gewährleistung grundsätzlich nicht wieder auf. Um Klarheit zu schaffen, halten Sie dies am besten in einer Vereinbarung fest, sodass der Kunde später nicht versuchen kann, auf die Kulanzleistung ebenfalls einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. 

Für gewöhnliche Reparatur- bzw. Serviceleistungen, die nicht die Gewährleistung eines verkauften Fahrzeugs betreffen, ist der Werkvertrag die entsprechende Vertragsgrundlage. Für die Verjährung von Arbeiten aus Werkvertrag ist die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist anwendbar und es kommt zu Unterbrechung und Neustart der Verjährung von Nachbesserungsansprüchen. 

Die Regelung bezüglich Verjährung ist auf eine selbständige Garantie nicht anwendbar, da sie ein rein vertragliches Konstrukt darstellt, welches gesetzlich nicht geregelt ist. Was die Geltendmachung von Garantieansprüchen für eine Auswirkung auf die Verjährung hat, ist also explizit zu vereinbaren. 

Ist ein eingebautes Ersatzteil für den Mangel am Fahrzeug verantwortlich, können gegen den Lieferanten ebenso die erwähnten Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist vom Garagisten vorzunehmen, da er mit dem Anbieter einen Vertrag abgeschlossen hat – der Kunde hingegen hat keine direkten Ansprüche gegenüber dem Lieferanten. In dieser Situation entsteht ein Dreiecksverhältnis: Der Kunde kann vom Garagisten die Reparatur, dieser wiederum kann vom Lieferanten Gewährleistung für das Ersatzteil fordern. Wird vom Anbieter der Mangel am Ersatzteil behoben oder das Teil vollständig ersetzt, hat die Garage in diesem Fall auch einen neuen gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsanspruch. Da die Anbieter die Regelungen des OR in ihren AGB aber oft abändern, ist der Garagist gut beraten, diese genau zu studieren und mit dem Kunden ebenfalls eine angepasste Vereinbarung abzuschliessen.

Weitere Infos unter: agvs-upsa.ch/de/AGVS-Rechtsratgeber
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